Dienstradmodell für Verwaltung, Kommune und Kita.
TV-L, TVöD – was gilt für das Dienstradmodell?
Die Gehaltsumwandlung für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ist seit der Tarifeinigung 2023 explizit für Dienstradmodelle vorgesehen.
Voraussetzungen:
Für TVöD-Beschäftigte
Tarifbeschäftigte können bis zu 15 % des Bruttogehalts in Sachleistungen umwandeln, davon das Dienstrad ein vorgesehener Anwendungsfall. Voraussetzung: schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Personalrats-Mitbestimmung nach § 75 BPersVG / Ländergesetzen.
Für TV-L-Beschäftigte
Analog zu TVöD seit der Einigung 2023. Besonderheit: Bei Landeshochschulen und Forschungseinrichtungen gelten teils Sonderregelungen – im Erstgespräch klären. Für Beamtinnen und Beamte Klassische Gehaltsumwandlung ist nicht möglich (Besoldungsrecht). Möglich ist die Dienstrad-Bereitstellung als Sachzuwendung durch den Dienstherrn, mit 0,25-%-Versteuerung wie bei Angestellten. Voraussetzung: Bereitstellung erfolgt nicht als Gehaltsbestandteil, sondern als ergänzende Leistung.
Welche Variante in Ihrer Verwaltung passt, klären wir im ersten Gespräch.
In der Praxis
Wie die Entgeltumwandlung in Verwaltungen läuft.
Anders als im Privatsektor läuft die Einführung in Verwaltungen typischerweise zweistufig: erst eine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat, dann die individuelle Umwandlungsvereinbarung mit den teilnehmenden Beschäftigten. Wir liefern beide Vorlagen.
- Dienstvereinbarung mit Personalrat: Muster vorbereitet, anpassbar an Ländergesetz.
- Umwandlungsvereinbarung mit Beschäftigten: rechtssicher, mit allen Pflichthinweisen.
- Information an LBV / Landesbehörde: wo Lohnabrechnung extern erfolgt, beraten wir bei der Anbindung.
- Genehmigung Aufsichtsbehörde: in einigen Bundesländern erforderlich – wir wissen, in welchen.
Für Beamtinnen und Beamte
Besonderheiten im Beamtenverhältnis.
Beamtinnen und Beamte können nicht über Gehaltsumwandlung am Dienstradmodell teilnehmen, weil das Besoldungsrecht eine Umwandlung nicht vorsieht. Möglich ist aber die Bereitstellung des Rads durch den Dienstherrn als Sachzuwendung. Steuerlich gilt die 0,25-%-Regel auch hier.
- Modell: Sachzuwendung durch den Dienstherrn, kein Bezugsverzicht.
- Versteuerung: 0,25 % UVP pro Monat als geldwerter Vorteil.
- Finanzierung: über den Haushalt des Dienstherrn (typisch: zweckgebundene Mittel oder Personalhaushalt).
- Genehmigung: in einigen Ländern Genehmigungspflicht durch Aufsichtsbehörde.
- Kombination: Beamte und Tarifbeschäftigte einer Verwaltung können parallel teilnehmen, mit unterschiedlichen Modellen.